Großkredite

Für jede Bank ist das Kreditgeschäft der Bereich mit einer überragenden Bedeutung. Denn das Kreditgeschäft sorgt für das entsprechende Wachstum, ist andererseits aber auch ein permanentes Risiko. Vor allem, wenn sehr große Kredite vergeben werden, ist einerseits der zu erwartende Gewinn sehr groß, aber anderseits steigt auch das Risiko für die Bank bei einem drohenden Zahlungsausfall sehr stark.

Um Banken vor solchen extremen Risiken zu schützen, existieren relativ strenge Regeln für die Banken, insbesondere im Hinblick auf das Kreditgeschäft. Im Kreditwesengesetz sind diese Vorschriften erläutert. Dort werden auch Begriffe wie Groß- oder Millionenkredite erläutert. So ist beispielsweise jede Bank verpflichtet, Großkredite unverzüglich der Deutschen Bundesbank mitzuteilen. Die Deutsche Bundesbank wiederum unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über vergebene Großkredite wie zum Beispiel Immobilienkredite. Die zentrale Vorschrift ist dabei die Begrenzung des Großkredits. Die Großkredite sind auf 25 % (pro Kredit) des haftenden Eigenkapitals für das Anlagenbuch begrenzt. Bei Handelsbuchinstituten beträgt die Grenze 25 % der Eigenmittel. Als Großkredit wird dabei ein Kredit bezeichnet, der mindestens 10 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel erreicht oder gar übersteigt. Grundsätzlich dürfen Großkredite nur durch einen einstimmigen Beschluss der Geschäftsführung der Bank vergeben werden. Dabei gibt es eine Obergrenze für jede Bank: Alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals der Bank nicht überschreiten. Der einzelne Kredit ist insofern eingeschränkt, als dass er maximal 50 % des haftenden Eigenkapitals ausmachen darf. Der Bundesbank fällt die Aufgabe zu, die Überwachung dieser im Kreditwesengesetz festgelegten Regeln zu gewährleisten. Sie muss insbesondere die Großkredit-Obergrenzen sowie die Risikostreuung der Banken überwachen.

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Chancen und Risiken von Investitionskrediten

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